Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
Conture GmbH
Coburger Straße 7
96472 Rödental
Deutschland
(“Conture”)
- Geltung, Zustandekommen von Verträgen
1.1 Der Verkauf und die Lieferung von Hardwareprodukten und die Lizenzierung und Lieferung von Softwareprodukten erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2 Schriftliche Angebote von Conture sind 30 Tage verbindlich, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Im Übrigen sind Preislisten und andere Werbeunterlagen von Conture freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt entweder durch fristgerechte Annahme eines schriftlichen Conture-Angebotes oder sonst mit Auftragsbestätigung durch Conture zustande, welche in diesem Fall den Umfang der von Conture übernommenen Pflichten be- stimmt.
- Preise
2.1 Die Preise und Lizenzgebühren ergeben sich im Falle der fristgerechten Annahme eines schriftlichen Conture-Angebotes.
2.2 Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer und etwaiger anderer gesetzlicher Abgaben in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Installationskosten sind nur inbegriffen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
- Zahlungsbedingungen
3.1 Zahlungen sind wie folgt ohne Abzug fällig:
- a) Bei einem Gesamtpreis – ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer – unter Euro 10.000,- innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsstellung;
- b) In allen übrigen Fällen 50{aae5905a759721e71d2196fb85cd5c9f359a776ed415c7d44250cf08ae29644c} des Gesamtpreises nach Erhalt der Auftragsbestätigung durch Conture und entsprechender Anzahlungsrechnung, 50{aae5905a759721e71d2196fb85cd5c9f359a776ed415c7d44250cf08ae29644c} des Gesamtpreises nach Lieferung und entsprechender Lieferungsrechnung, den Restbetrag innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Stellung der Schlußrechnung.
3.2 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
3.3 Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, so werden, ohne daß es einer vorherigen Mahnung bedarf, ab Eintritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 1{aae5905a759721e71d2196fb85cd5c9f359a776ed415c7d44250cf08ae29644c} pro Monat über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank auf den Kaufpreis geschuldet, es sei denn, der Kunde weist nach, daß Conture ein wesentlich geringerer Zinsschaden entstanden ist.
3.4 Conture ist berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, wenn bei objektiver Würdigung anzunehmen ist, daß sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluß wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Kunde fällige Forderungen von Conture nicht ausgleicht, und deshalb die Zahlungsansprüche von Conture gefährdet erscheinen. Conture kann in diesem Fall ferner weitere Leistungen aussetzen, bis sämtliche fälligen Forderungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis oder aus hiermit wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen oder Vorverträgen vom Kunden bar bezahlt bzw. ausreichende Sicherheiten gestellt werden. Kommt der Kunde innerhalb angemessener Frist diesem Verlangen von Conture nicht nach, ist Conture unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, über den Liefergegenstand zu verfügen und als Mindestschaden 20 {aae5905a759721e71d2196fb85cd5c9f359a776ed415c7d44250cf08ae29644c} des vereinbarten Kaufpreises zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, daß der Conture entstandene Schaden wesentlich geringer ist.
- Lieferung
4.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung durch Conture an die Lieferadresse oder mit der Abholung durch den Kunden oder einen von ihm Beauftragten ab Werk auf den Kunden über. Die fristgerechte Annahme ist wesentliche Vertragspflicht des Kunden. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, ist Conture berechtigt, Zahlung gemäß Abschnitt 5 zu verlangen.
4.2 Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie sind wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar.
4.3 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie in einem schriftlichen Angebot oder der schriftlichen Auftragsbestätigung von Conture enthalten sind. Nach Ablauf verbindlicher Lieferfristen hat der Kunde Conture zunächst eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung zu setzen, die Leistungen nach Ablauf dieser Frist abzulehnen. Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist kann der Kunde unter Ausschluß sonstiger Ansprüche – vorbehaltlich etwaiger Rechte gemäß Abschnitt 16 – vom Vertrag zurücktreten.
4.4 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich für Conture angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von Conture nicht zu vertretender Hindernisse, soweit solche Hindernisse – wie etwa Störungen bei der Eigenbelieferung, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc. – auf die Lieferung oder Leistung von Conture von erheblichem Einfluß sind. Wird aufgrund einer solchen Störung die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, wird Conture endgültig von ihrer Leistungspflicht frei.
- Lieferverschiebung
Eine vom Kunden beantragte Verschiebung des Liefertermins kommt nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Conture in Betracht. Für den Fall der Zustimmung hat der Kunde der Conture durch die Verschiebung entstehenden Kosten zu ersetzen. Erfolgt die Mitteilung des Kunden über die gewünschte Lieferverschiebung innerhalb von dreißig (30) Tagen vor dem vereinbarten Liefertermin, wird mindestens eine einmalige Gebühr von 5 {aae5905a759721e71d2196fb85cd5c9f359a776ed415c7d44250cf08ae29644c} auf den Listenpreis des Liefergegenstandes in Rechnung gestellt.
- Stornierung
6.1 Nimmt der Kunde die Leistung zum Teil oder insgesamt nicht ab, hat er Conture den vollen Schaden zu ersetzen. Mindesens werden jedoch 20 {aae5905a759721e71d2196fb85cd5c9f359a776ed415c7d44250cf08ae29644c} des vereinbarten Preises als pauschalierter Schadenersatz berechnet.
6.2 Nimmt der Kunde eine Sonderentwicklung (Hard- oder Software) zum Teil oder insgesamt nicht ab, hat er Conture den vollen Schaden (bis zum Stornozeitpunkt aufgewendete Leistungen, Dispositionsaufwand, entgangener Gewinn) zu ersetzen. Mindestens werden jedoch 30 {aae5905a759721e71d2196fb85cd5c9f359a776ed415c7d44250cf08ae29644c} des Auftragswertes als pauschalierter Schadensersatz berechnet.
- Installation
7.1 Conture installiert den Liefergegenstand betriebsbereit beim Kunden innerhalb Deutschlands, sofern die Installation vereinbarungsgemäß im Preis inbegriffen oder vom Kunden gesondert in Auftrag gegeben worden ist.
7.2 Die Installation durch Conture setzt voraus, daß
– der Kunde einen geeigneten Standort entsprechend den Installationsanweisungen von Conture bereitstellt und ausrüstet;
– der Kunde den Haustransport an den Aufstellungsort auf seine Kosten besorgt;
– das Auspacken und Aufstellen nur unter Anweisung von Conture erfolgt;
– der Liefergegenstand beim Kunden vor der Installation nicht verändert, unsachgemäß behandelt oder außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt worden ist.
7.3 Die Betriebsbereitschaft des installierten Liefergegenstandes wird durch eine erfolgreiche Funktionsprüfung mit den von Conture ausgearbeiteten Testverfahren und Testprogrammen nachgewiesen und vom Kunden durch Gegenzeichnung des Abnahmescheins anerkannt. Unterzeichnet der Kunde den Abnahmeschein trotz erfolgreicher Funktionsprüfung nicht, gilt die Betriebsbereitschaft gleichwohl mit dem Datum der Funktionsprüfung als anerkannt, wenn der Kunde sich, obwohl Conture ihm unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufes eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt hat, auch innerhalb der Nachfristnicht erklärt.
7.4 Kann die von Conture geschuldete Installation aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nach erfolgter Lieferung nicht durchgeführt werden, gilt die Betriebsbereitschaft mit Zeitpunkt der Lieferung als anerkannt, wenn der Kunde, obwohl ihm Conture unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufes eine Frist von 45 Tagen gesetzt hat, innerhalb dieser Frist die Installation nicht ermöglicht.
7.5 Conture übernimmt keine Verpflichtung, den Liefergegentand an Geräte des Kunden von anderen Herstellern anzuschließen, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
- Eigentumsvorbehalt
8.1 Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden und aller sonstigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen den Kunden bestehenden Forderungen behält sich Conture das Eigentum an gelieferten Produkten (nachfolgend: “Vorbehaltsware”) vor.
8.2 Der Kunde darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs einbauen und umbilden. Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für Conture, welche einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware oder an der neuen Sache erwirbt, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware oder der neuen Sache entspricht.
8.3 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder im Miteigentum von Conture stehender Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungs- wert der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in 7.1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an Conture ab, welche diese Abtretung annimmt. Besteht an den veräußerten Gegenständen nur ein Miteigentumsanteil von Conture, sind die Forderungen jeweils in Höhe des Verkaufswertes dieses Anteils, aber mit Vorrang vor den übrigen Forderungen, abgetreten. Auf Verlangen von Conture wird der Kunde unverzüglich Conture Namen und Anschrift der betreffenden Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitteilen. Conture darf zur Sicherheit ihrer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen. Eine Verpfändungs- oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist nicht erlaubt.
8.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von Conture hinweisen und Conture unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens und anderer Abwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – oder wenn Tatsachen vorliegen, die eine Zahlungseinstellung erwarten lassen, kann Conture die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung, zum Einzug von Forderungen und zur Be- und Verarbeitung bzw. Verbindung von Vorbehaltsware widerrufen und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurücknehmen bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen Dritte verlangen. Diese Rechte von Conture bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind. Die Rücknahme oder Pfändung von Vorbehaltsware durch Conture gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. Conture ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Forderungen gegen den Kunden aus deren Erlös zu befriedigen.
8.6 Auf Verlangen des Kunden wird Conture Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10{aae5905a759721e71d2196fb85cd5c9f359a776ed415c7d44250cf08ae29644c} übersteigt.
8.7 Sofern Conture zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, gewährt der Kunde Conture zum Zwecke der Abholung der Vorbehaltsware zu geschäftsüblichen Zeiten unwiderruflich und uneingeschränkt Zugang zu seinen Geschäftsräumen bzw. seinem Betriebsgelände.
- Gewährleistung für Hardwareprodukte
9.1 Conture leistet Gewähr, daß gelieferte Hardwareprodukte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Material- und Herstellungsmängel sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware erheblich mindern, sowie etwa ausdrücklich von Conture zugesicherte Eigenschaften besitzen. Eine Gewähr für die Weiterverkäuflichkeit der Produkte oder deren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck übernimmt Conture nicht. Von Conture heraus- gegebene technische Daten, Spezifikationen oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von Conture schriftlich bestätigt worden.
9.2 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von Conture kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Falls Conture Mängel auch innerhalb einer angemessenen schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
9.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate ab erfolgter Installation (Betriebsbereitschaft gemäß Abschnitt 7.3 bzw. 7.4), sofern diese von Conture übernommen ist, sonst ab Lieferung. Abweichende Gewährleistungsfristen müssen schriftlich vereinbart werden.
9.4 Die Gewährleistungsarbeiten werden nach Wahl von Conture entweder beim Kunden oder am Sitz von Conture durchgeführt.
9.5 Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche durch den Kunden ist ausgeschlossen.
9.6 Weitergehende Gewährleistungsansprüche, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen.
9.7 Wird ein System des Kunden nicht von Conture installiert, hat der Kunde im Gewährleistungsfall die ordnungsgemäße Installation nachzuweisen.
9.8 Die Gewährleistung entfällt, wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen von Conture entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, daß diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn ohne schriftliche Zustimmung von Conture technische Originalkennzeichen geändert oder beseitigt werden oder der Aufstellungsort verändert wird.
9.9 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Conture- Kundendienstpreisen und Bedingungen berechnet.
- Softwarelizenz, Softwareprodukte
10.1 Der Kunde darf Conture-Softwareprodukte einschließlich Dokumentation nur aufgrund einer von Conture erteilten Softwarelizenz nutzen. Ein Softwarelizenzvertrag kommt zustande, indem Conture die Bestellung des Kunden auf Erteilung einer Softwarelizenz schriftlich annimmt.
10.2 Eine von Conture gewährte Softwarelizenz ist persönlich und nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung von Conture übertragbar und berechtigt nicht zur Gewährung von Unterlizenzen. Die lizenzierte Software darf nur auf der Systemkonfiguration betrieben werden, deren Seriennummer im von Conture ausgestellten Lizenz-Zertifikat oder im Antrag des Kunden auf Erteilung einer Softwarelizenz oder in dem vom Kunden ausgefüllten Lizenz-Registrierschein angegeben ist (“Lizenzierte Anlage”); ist die Seriennummer ausnahmsweise nicht in vorstehender Weise dokumentiert, gilt die Systemkonfiguration als lizenzierte Anlage, auf der die lizenzierte Software zuerst betrieben worden ist.
Die Software darf nur insoweit kopiert, vervielfältigt oder über ein Computernetzwerk auf ein anderes System übermittelt werden, als dies für den Betrieb auf der lizenzierten Anlage und zur Archivierungs- und Sicherungszwecken erforderlich ist. Ausnahmsweise darf der Kunde vorübergehend die Software auf einer anderen Systemkonfiguration betreiben, wenn der Betrieb der Software auf der lizenzierten Anlage infolge eines Gerätedefekts unmöglich ist.
Sofern der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software enthält, die dem Kunden gewährte Lizenz nicht umfaßt, darf die Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden. Die Software kann technische Vorkehrungen enthalten, um den Zugang zu solcher nicht lizenzierter Software zu verhindern.
10.3 Der Kunde darf lizenzierte Software ausschließlich für den Betrieb auf der lizenzierten Anlage und nur in maschinenlesbarer Form verändern bzw. mit anderer Software verbinden. Auch als Bestandteil solcher Adaptionen bleibt die lizenzierte Software diesen Bedingungen unterworfen.
10.4 Der Kunde wird auf allen vollständigen oder teilweisen Kopien, Adaptionen oder Übermittlungen der Software den Conture- Copyright-Vermerk und alle sonstigen Hinweise auf gewerbliche Schutzrechte von Conture in gleicher Weise anbringen, wie sie auf der Originalversion der lizenzierten Software enthalten sind.
10.5 Der Kunde ist verpflichtet, ihm ausgehändigte Softwarelizenzscheine innerhalb von dreißig (30) Tagen ausgefüllt an Conture zurückzuleiten. Er hat ferner Aufzeichnungen zu führen, die die lizenzierte Software einschließlich der jeweiligen Version, die Seriennummer der lizenzierten Anlage, den Ort, an dem sich die lizenzierte Software befindet, und die Anzahl der erstellten Kopien enthalten. Auf Anforderung wird der Kunde diese Aufzeichnungen Conture vorlegen.
10.6 Der Kunde darf weder Unterlizenzen erteilen noch die Software an Dritte weitergeben, auch nicht dergestalt, daß die eigene Anlage Dritten zur Verfügung gestellt oder fremde Daten für Dritte verarbeitet bzw. gespeichert werden. Hiervon ausgenommen sind Angestellte und Beauftragte des Kunden sowie Dritte, die durch Unterzeichnung mit Conture die Bestimmungen des Softwarelizenz-Vertrages mit dem Kunden als für sich verbindlich anerkannt haben, und deren Angestellte und Beauftragte in dem zur Ausübung des übertragenen Nutzungsrechts erforderlichen Umfang.
10.7 Der Kunde wird sämtliche Informationen über die Software, die verwendeten Methoden und Verfahren vertraulich behandeln. Der Kunde darf keine Verfahren irgendwelcher Art anwenden, um aus der Binärsoftware Quellprogramme oder Teile davon wiederherzustellen oder um Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software bzw. von Hardware- oder Firmware-Implementierungen der Software zu erlangen.
10.8 Softwarelizenzen werden auf unbestimmte Zeit gewährt und können von Conture nur aus wichtigem Grund gekündigt wer- den. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt oder trotz Mahnung durch Conture fällige Zahlungen nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt der Mahnung leistet. Eine Kündigung durch Conture oder den Kunden bezieht sich auf alle dem Kunden zur Verfügung gestellten Versionen der Software einschließlich hiervon angefertigter Kopien.
10.9 Bei Beendigung des Softwarelizenzvertrages hat der Kunde Conture die Lizenzzertifikate zurückzugeben, sämtliche Kopien aller ihm überlassenen Versionen der Software, auch soweit sie Bestandteile von Adaptionen sind, zu zerstören, und dies Conture schriftlich zu bestätigen.
10.10 Eine von Conture erteilte Softwarelizenz berechtigt ausschließlich zur Nutzung der jeweils lizenzierten Version.
10.11 Sofern Conture einen Antrag des Kunden auf Erteilung einer Softwarelizenz ohne Datenträger schriftlich annimmt, erhält der Kunde hiermit das Recht, eine an ihn für eine andere lizenzierte Anlage bereits lizenzierte und ihm überlassene Version der Software zum Zwecke des Betriebs auf der in dem vorgenannten Antrag angegebenen lizenzierten Anlage zu kopieren, zu übermitteln und einzusetzen.
- Fremdsoftware
Softwareprodukte von Drittfirmen, die Conture anbietet, werden von Conture auf der Basis und zu den Bedingungen eines zwischen der Drittfirma und dem Kunden gesondert abzuschließen Software-Lizenzvertrages überlassen. - Gewährleistung für Softwareprodukte
12.1 Conture gewährleistet, daß lizenzierte Softwareprodukte von Conture die Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllen, die in der zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung gültigen Software- Produktbeschreibung bzw. des Pflichtenheftes für die betreffenden Softwareprodukte enthalten sind. Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von Conture bestätigt worden.
12.2 Für den Fall, daß bestimmte Funktionen oder Leistungsmerkmale nicht erfüllt werden, erfolgt nach Wahl von Conture Nachbesserung, ggf. in Form der Lieferung einer neuen Version der Software, oder Rücknahme der Software gegen Erstattung bereits geleisteter Lizenzgebühren.
12.3 Für Fremdsoftware leistet Conture keine Gewähr.
12.4 Kein Gewährleistungsanspruch besteht (i) für nicht von Conture gelieferte bzw. nicht in Einklang mit Abschnitt 9 erstellte Softwarekopien oder (ii) für Software, die auf einem Computersystem betrieben wird, das nicht die Mindest- Hardwarekonfiguration und Softwareausstattung aufweist.
12.5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abschnitts 9.3 bis 9.9 entsprechend.
- Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter
13.1 Im Falle der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes wird Conture unter Ausschluß weitergehender Ansprüche nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten das betreffende Produkt oder die Dokumentation derart abändern oder austauschen, daß keine gewerblichen Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden und dennoch die vereinbarten Spezifikationen weiterhin eingehalten werden, oder dem Kunden durch Abschluß eines Lizenzvertrages mit dem Schutzrechtsinhaber das weitere Nutzungsrecht verschaffen oder das Produkt oder die Dokumentation unter Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises bzw. der Lizenzgebühr abzüglich einer angemessenen Benutzungsgebühr für die Zeit, in der sich das betreffende Produkt beim Kunden befand, zurücknehmen.
13.2 Conture haftet nicht für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, wenn diese auf der Verwendung eines Conture- Produkts in Verbindung mit nicht von Conture gelieferten Produkten oder auf der Änderung eines Conture-Produkts beruht, die nicht von Conture autorisiert war. Conture haftet ferner nicht für Schutzrechtsverletzungen, die aus einer für das betreffende Conture-Produkt nicht vorgesehenen Verwendung resultieren.
13.3 Über die in den vorstehenden Unterabschnitten genannten Ansprüche hinaus stehen dem Kunden im Falle der Geltendmachung von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte durch Dritte – vorbehaltlich etwaiger Ansprüche gemäß Abschnitt 16 – keine weiteren Ansprüche zu.
- Schutzrechte
Mit dem Kauf oder dem Erwerb einer Lizenz für Conture-Produkte erhält der Kunde nicht das Recht, Conture-Produkte, -Protokolle oder -Systemarchitekturen mit einem anderen Produkt zu kombinieren oder zu verbinden, sofern hierdurch ein Patent oder eine Patentanmeldung von Conture verletzt wird, es sei denn (i) Conture hat dem Kunden für das andere Produkt eine ausdrückliche Lizenz erteilt oder (ii) das andere Produkt wird direkt oder indirekt durch Conture vertrieben oder (iii) das andere Produkt wird direkt oder indirekt durch einen Lizenznehmer von Conture vertrieben, dessen Lizenz das Recht zum Wiederverkauf und/oder zur Vergabe von Unterlizenzen umfaßt.
- Test- und Wartungsmittel
15.1 Diagnosesoftware, Dokumentation, Geräte und andere Materialien, die von Conture zum Zwecke der Installation, Durchfühung von Gewährleistungsarbeiten oder Erbringung von Dienstleistungen benötigt werden, können zusammen mit Conture- Produkten geliefert werden und werden auf Wunsch von Conture beim Kunden aufbewahrt; sie bleiben jedoch ausschließlich Eigentum von Conture.
15.2 Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf die genannten Test- und Wartungsmittel nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Conture benutzen oder Dritten zugänglich machen.
- Haftungsbeschränkung
16.1 Zum Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund – einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsschluß, positiver Vertragsverletzung, schuldhafter Verletzung von Nachbesserungspflichten und unerlaubter Handlung ist Conture nur verpflichtet, wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Conture oder auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist.
16.2 Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sind etwaige Schadenersatzansprüche gemäß Abschnitt 16.1 wie folgt eingeschränkt.
– Keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, sofern die Haftung nicht durch Vorsatz oder das Fehlen einer zusicherten Eigenschaft begründet wird.
– Jede Haftung ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsschluß nach den Conture damals bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war.
– Für den Verlust von Daten haftet Conture nur, soweit der Kunde diese in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form sichert und damit gewährleistet, daß diese Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
– Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres ab der Auslieferung oder Durchführung der mangelhaften Leistung.
– in jedem Fall ist die Haftung auf die Höhe der von Conture abgeschlossenen Produkthaftpflichtversicherung beschränkt.
16.3 Soweit Schadenersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, umfaßt dieser Ausschluß bzw. diese Beschränkung auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte von Conture.
- Produktänderung
Conture behält sich Produktänderungen vor, die die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen.
- Verschiedenes
18.1 Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragspartei. Dies gilt nicht für die Abtretung von Kaufpreis- bzw. Lizenzgebühransprüchen.
18.2 Dieser Vertrag ersetzt alle etwaigen früheren Vereinbaungen zwischen den Parteien über denselben Gegenstand. Ergänzungen und Abänderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
18.3 Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht.
18.4 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Einheitlichen Kaufgesetze werden ausgeschlossen.
18.5 Soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag der ausschließliche Gerichtsstand Coburg vereinbart. Conture bleibt jedoch zur Erhebung einer Klage oder der Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand bzw. Sitz des Kunden berechtigt.